2021-02-24
Die aktuellen Corona-Regelungen beschränken persönliche Kontakte auf ein Minimum – nicht nur im privaten Bereich. Die geltenden Bestimmungen wirken sich auch auf die Erledigung dringender Amtsgeschäfte der Notarinnen und Notare aus. Doch Notarinnen und Notare beraten unter Berücksichtigung der gebotenen Infektionsschutzmaßnahmen auch in dieser Zeit alle Rechtsuchenden.
So setzt beispielsweise die Errichtung eines notariellen Testaments oder der Abschluss eines notariellen Erbvertrags zwingend die eigene Anwesenheit voraus. Damit das Zeitfenster für den persönlichen Termin so eng wie möglich gestaltet werden kann, ist die Übergabe einer sogenannten offenen Schrift erlaubt. Im Vorfeld wird durch die Notarin oder den Notar ein Entwurf erstellt und dem späteren Erblasser beispielsweise auf elektronischem Wege zur weiteren Abstimmung übermittelt.
Alternative zur mündlichen Willenserklärung
Grundsätzlich können sowohl ein öffentliches Testament als auch ein Erbvertrag nur von einer Notarin oder einem Notar errichtet werden. Dazu erfolgt eine mündliche Erklärung des letzten Willens durch den Erblasser gegenüber der Notarin oder dem Notar. Darüber erstellt die Notarin oder der Notar eine Niederschrift. Um den Kontakt in der Pandemie zum beiderseitigen Schutz möglichst gering zu halten, kann der Erblasser stattdessen auch eine zuvor verfasste offene Schrift mit der Erklärung, dass diese seinen letzten Willen enthalte, an die Notarin oder den Notar übergeben. Auch mehrere Personen, die einen Erbvertrag abschließen wollen, können gemeinsam eine vorbereitete Schrift übergeben.
Anfertigung einer offenen Schrift
Als Grundlage einer offenen Schrift dient der Entwurf der Notarin oder des Notars, den diese im Vorfeld telefonisch oder per E-Mail mit dem Erblasser abgestimmt und ihm erklärt hat. Der Erblasser muss die offene Schrift nicht selbst schreiben und auch nicht unterzeichnen. Maschinen-, Kurz- oder Blindenschrift sind ebenso zulässig wie ein fremdsprachiger Text. Voraussetzung ist, dass der Erblasser die Schrift lesen und verstehen kann.
Übergabe der Schrift an die Notarin oder den Notar
Erst nach der Vorbereitung des Dokuments erfolgt der persönliche Kontakt, um die offene Schrift zu übergeben. Das Treffen kann auch im Freien, zum Beispiel vor der Wohnung des Mandanten, stattfinden. Der Mandant übergibt das ausgedruckte Dokument mit den Worten, dass es seinen letzten Willen enthalte. Die Notarin oder der Notar protokolliert diesen Vorgang in einer sehr kurzen Niederschrift, die nur bestätigt, dass das Dokument übergeben worden ist und der Mandant erklärt hat, dass das Dokument dessen letzten Willen enthält. Diesen Satz liest die Notarin oder der Notar sodann vor. Im Anschluss daran unterzeichnen beide diese Urkunde.
Rechtsgültige Errichtung des Testaments oder Erbvertrags
Zurück im Büro kennzeichnet die Notarin oder der Notar die übergebene Schrift mit einem Vermerk und verbindet sie mit der Urkunde. Dadurch kommt ein wirksames notarielles Testament zustande, das sodann beim Nachlassgericht zur Verwahrung eingereicht wird.
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2021-01-13
„Sich frühzeitig zu kümmern“ ist ein guter Vorsatz. Das gilt auch für die Frage, wie Vermögen in die nächste Generation weitergegeben werden kann. Ob tatsächlich zeitnahes Handeln geboten ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Denn es gibt ganz verschiedene Fristen, die von Bedeutung sein können. Eines haben sie gemeinsam: Sie dauern meistens zehn Jahre.
Steuerliche Motive sind häufig treibender Faktor
„Nicht selten treiben Menschen Fristen um, von denen sie einmal gehört haben und sich nun unter Zeitdruck gesetzt fühlen“, erläutert Martin Thelen, Pressesprecher bei der Bundesnotarkammer. Oft geht es dabei um steuerliche Fristen. Vermögende Personen möchten durch lebzeitige Schenkungen dafür sorgen, dass die Erben später weniger Steuern zahlen müssen. Tatsächlich steht zehn Jahre nach einer Schenkung wieder ein unbelasteter Freibetrag zur Verfügung.
Beim Immobilienverkauf kommt hingegen eine andere steuerliche Zehnjahresfrist zum Tragen: Wer eine nicht selbst genutzte Immobilie vor Ablauf von zehn Jahren weiterverkauft oder ganz oder zum Teil gegen Entgelt überträgt, muss unter Umständen auf den erzielten Gewinn sogenannte Spekulationssteuer zahlen.
Auch Pflichtteilsreduzierung kann gewollt sein
Manchmal soll eine Übertragung erfolgen, um Ansprüche von unliebsamen gesetzlichen Erben zu reduzieren. Wenn seit einer Schenkung zehn Jahre vergangen sind, können Pflichtteilsberechtigte nach dem Erbfall keine zusätzliche Zahlung mehr von den Erben verlangen. Dabei schmilzt der Betrag innerhalb der zehn Jahre von Jahr zu Jahr um jeweils ein Zehntel ab, es gilt also kein „Alles-oder-Nichts“-Prinzip. Aber der Teufel steckt im Detail: Wenn der Schenker sich – wie oft – umfassende Nutzungsrechte wie den Nießbrauch vorbehält, beginnt die Frist ebenso wenig zu laufen, wie wenn die Übertragung an den Ehegatten erfolgt.
Vermögen sichern für den Pflegefall?
Manch einer denkt auch an die eigene Pflegebedürftigkeit und will verhindern, dass das eigene Vermögen zur Deckung der Pflegekosten aufgebraucht wird. Da scheint es auf den ersten Blick ein geschickter Schachzug, das Vermögen stattdessen rechtzeitig den Kindern zu übertragen. Denn nach zehn Jahren können Schenkungen grundsätzlich nicht mehr wegen Bedürftigkeit des Schenkenden zurückgefordert werden, auch nicht durch den Sozialhilfeträger. „Aber Vorsicht! Vermögen wegzugeben, das man selbst noch brauchen könnte, ist meistens keine gute Idee“, sagt Thelen: „Das hart erarbeitete Vermögen soll doch gerade etwas Spielraum im Alter geben.“ Auch sozialhilferechtlich kann es im Einzelfall auf Bedenken stoßen, Kosten der Pflege auf die Allgemeinheit, das Vermögen aber auf die Kinder zu übertragen.
Notarielle und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen
Jeder Fall ist anders. Deshalb berät die Notarin oder der Notar – abgestimmt mit einer steuerlichen Beratung – individuell zum richtigen Zeitpunkt und zur passenden rechtlichen Gestaltung.
2020-12-17
Ein Testament kann handschriftlich oder notariell errichtet werden. Aufgrund der professionellen Beratung durch die Notarin oder den Notar bietet das notarielle Testament einen höheren Grad an Rechtssicherheit. Auch wer aufgrund krankheitsbedingter Schwächung nicht mehr in der Lage ist, seinen letzten Willen handschriftlich niederzulegen, aber dennoch für den Todesfall vorsorgen will, findet notarielle Unterstützung. Für die Unterschrift unter einem notariellen Testament kann es nämlich ausreichen, wenn man versucht, seinen Nachnamen zu schreiben. Der Anfangsbuchstabe und eine geschlängelte Linie können genügen.
2020-11-05
Sie wollen bei einer Notarin oder einem Notar eine Wohnung erwerben, Ihr Haus verkaufen oder Anteile an einer GmbH übertragen? Damit eine unabhängige Beratung erfolgen und sämtliche Erklärungen rechtssicher notariell beurkundet werden können, sollten in der Regel alle Beteiligten persönlich bei der Beurkundung anwesend sein. Es gibt jedoch Situationen, wie eine Krankheit oder ein längerer Auslandsaufenthalt, die eine persönliche Wahrnehmung eines unaufschiebbaren Termins verhindern. Gerade auch vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie kann im Ausnahmefall, um das Kontaktrisiko für Personen zu minimieren, die zu einer Risikogruppe zählen, eine rechtssichere Beurkundung auch ohne die persönliche Anwesenheit durchgeführt werden.
Vertretung oder Genehmigung
Insbesondere bei Erklärungen von Verbrauchern wird die Notarin oder der Notar stets darauf hinwirken, dass die Erklärungen persönlich oder durch eine Vertrauensperson abgegeben werden. Wenn Sie also aus guten Gründen den Notartermin, der auch nicht verschoben werden kann oder soll, nicht selbst wahrnehmen können, kommt zunächst die Bevollmächtigung einer anderen Person in Betracht. Im Grundstücksbereich reicht es in der Regel nicht aus, Vollmachten rein privatschriftlich zu erteilen. Neben der sorgfältigen Auswahl einer geeigneten Person ist daher die Errichtung einer notariellen Vollmacht zu empfehlen.
In Ausnahmefällen kann sogar eine vollmachtlose Vertretung in Betracht kommen. Bei dieser Verfahrensweise ist allerdings eine nachträgliche Zustimmung erforderlich. Hierzu müssen Sie als vollmachtlos Vertretener im Nachgang nochmals mit Ihrer Unterschrift notariell bestätigen, dass die Erklärungen in dem Vertrag in Ihrem Sinne abgegeben wurden. Bis zu dieser Genehmigung ist der Vertrag noch unwirksam. Das bedeutet auch, dass der andere Vertragsteil, welcher persönlich bei der Beurkundung anwesend war, bis zu diesem Zeitpunkt keine Sicherheit hat, dass der Vertrag auch tatsächlich zustande kommt.
Nachteile im Blick behalten
Sowohl die Errichtung einer notariellen Vollmacht im Vorfeld des Vertragsschlusses als auch die Zustimmung im Nachgang verursachen Mehrkosten. Neben diesem augenfälligen Kostennachteil muss stets bedacht werden, dass bei der Beurkundung in Anwesenheit aller Beteiligten aufkommende Fragen häufig direkt geklärt werden können. Alle anderen Lösungen erfordern einen höheren Abstimmungs- und Beratungsbedarf im Vorfeld der notariellen Beurkundung. Änderungen, die erst während der Beurkundung sichtbar werden, können mit den unmittelbar Betroffenen nicht oder nur schwer abgestimmt werden. Die persönliche Anwesenheit ist und bleibt der Königsweg, von dem man nur aus guten Gründen abweichen sollte. Wenn sachliche Gründe, wie beispielsweise eine Erkrankung, vorliegen, können Notarinnen und Notare übrigens auch außerhalb ihrer Geschäftsstelle tätig werden und Sie etwa im Krankenhaus aufsuchen.
Fazit
Die notarielle Beurkundung gewährleistet die Belehrung der Beteiligten und eine ausgewogene Vertragsgestaltung. Die persönliche Anwesenheit bei der Beurkundung ist daher im eigenen Interesse stets zu bevorzugen. Wenn dieser jedoch sachliche Gründe entgegenstehen, bietet das notarielle Verfahren aber die notwendige Flexibilität, um auch hier zu rechtssicheren Lösungen zu gelangen.
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2020-09-28
Jede dritte Ehe wird geschieden - mindestens sagt die Statistik. Trotzdem muss nicht jede Scheidung in einem Rosenkrieg enden. Wenn beide Partner die Scheidung wollen, kann eine einvernehmliche Scheidung erfolgen. Voraussetzung für die Scheidung ist der Ablauf des Trennungsjahrs. Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt und hierzu eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragt. Der andere Ehegatte muss der Scheidung dann nur zustimmen.
Typische Regelungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind:
Dabei geht es um weitreichende Entscheidungen. Auch wenn in der Scheidungssituation oft der Wunsch vorherrscht, die Sache möglichst schnell zu beenden, sollten beide Seiten den fairen Interessenausgleich in Ruhe prüfen, am besten jeder mit einer eigenen Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt. Stehen sich die Positionen unversöhnlich gegenüber, kann manchmal eine Mediatorin oder ein Mediator helfen, den Teufelskreis zu durchbrechen. Für die rechtliche Gestaltung steht die Notarin oder der Notar als neutraler Berater für beide Eheleute zur Verfügung. So kommt es meistens zu einer Einigung, wenn die Eheleute bereit sind, miteinander zu reden. Die gemeinsame Vereinbarung des Notartermins ist dabei der erste Schritt zu einer Scheidung ohne großen Streit vor Gericht.
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